Satzung des FC Bayern Fanclub „Reisegruppe Vollrausch“
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen
FC Bayern Fanclub „Reisegruppe Vollrausch“
und hat seinen Sitz in 53501 Grafschaft.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die Fans des FC Bayern München e. V. zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.
2. Sollten dem Verein Gewinne zufließen, so dürfen diese nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt schriftlich an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder trotz Mahnung beitragssäumig ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
3. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Versammlungen und Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
2. Jedes volljährige Mitglied kann wählen und gewählt werden.
3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Satzung zu achten.
4. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen.
5. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen.
2. Endet die Mitgliedschaft, verbleibt der im Voraus bezahlte Beitrag beim Verein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
· Der Vorstand
· Die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Geschäftsführer
Schriftführer
Beisitzer
Vertretungsberechtigt sind im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender und Geschäftsführer. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und beschließt über
Wahl der Vorstandsmitglieder
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
Ausschluss von Mitgliedern
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.
2. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies verlangen.
3. Alle Mitgliederversammlungen werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen volljährigen Mitglieder. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9 Vermögen
Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen volljährigen Mitglieder.
2. Die Auseinandersetzung nach der Auflösung des Vereins soll unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des BGB für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins erfolgen.
3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Grafschafter SpVgg e. V..